Allgemeine Geschäftsbedingungen der Rent Next GmbH

Allgemeine Vermietbedingungen

Präambel

Vielen Dank, dass Sie ein Fahrzeug der Rent Next GmbH mieten.

Die Rent Next GmbH (nachfolgend Vermieter genannt) ist eine deutsche Gesellschaft mit Sitz in Im Bärengarten 15, 60599 Frankfurt, eingetragen beim Registergericht Frankfurt am Main unter der Nummer HRB 105534.

A: Fahrzeugzustand, Reparaturen, Betriebsmittel

1. Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug schonend und fachgerecht zu behandeln, alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln, insbesondere die regelmäßige Prüfung des ausreichenden Motorölstandes, fällige Inspektionen, zu beachten und regelmäßig zu prüfen, ob sich das Fahrzeug in einem verkehrssicheren Zustand befindet, sowie das Fahrzeug ordnungsgemäß zu verschließen.

Die Fahrzeuge des Vermieters sind grundsätzlich Nichtraucher-Fahrzeuge.

2. Wird während der Mietzeit eine Reparatur des Kilometerzählers oder eine Reparatur zur Aufrechterhaltung des Betriebes oder der Verkehrssicherheit des Fahrzeuges oder eine vorgeschriebene Inspektion notwendig, muss der Mieter sofort den Vermieter kontaktieren und darüber informieren. Die Reparatur muss innerhalb von 5 Werktagen von dem Vermieter vorgenommen werden und während der Reparatur hat der Mieter keinen Anspruch auf ein Ersatzfahrzeug.

3. Dem Mieter wird das Fahrzeug immer mit einer genügenden Menge Kraftstofftank übergeben um die nächste Tankstelle zu erreichen. Im Gegenzug hat der Mieter das Fahrzeug bei Beendigung des Mietverhältnisses mit einem mindestens gleich gefüllten Kraftstofftank zurückzugeben. Wird das Fahrzeug nicht gleich betankt zurückgegeben, wird der Vermieter dem Mieter für die Betankung des Fahrzeugs und für Kraftstoff die Entgelte gemäß, einen Tag nach der Anmietung, gültigen Tarife der Tankstellen in der Bundesrepublik Deutschland in Rechnung stellen, es sei denn, der Mieter weist nach, dass für die Betankung keine oder niedrigere Kosten angefallen sind.

4. Bei Mietverhältnissen mit einer Dauer von mehr als 27 Tagen hat der Mieter die Kosten zu tragen, die für die Beschaffung von Nachfüllflüssigkeiten (insbesondere Motoröl und Scheibenreiniger sowie Scheibenfrostschutzmittel) anfallen, falls während der Mietzeit ein Nachfüllen dieser Flüssigkeiten notwendig wird.

5. Bei der Anmietung von Fahrzeugen mit AdBlue®-Tank hat der Mieter dafür zu sorgen, dass der AdBlue®-Tank stets hinreichend gefüllt ist. Der Mieter und seine Erfüllungsgehilfen haften unbeschränkt für während der Mietzeit begangene Verstöße gegen die vorstehende Verpflichtung; der Mieter stellt den Vermieter von sämtlichen Ansprüchen, die Behörden oder sonstige Dritte gegen den Vermieter wegen Nicht-Betankung des AdBlue®-Tanks geltend machen, insbesondere von Buß- und Verwarnungsgeldern frei.


B: Reservierungen, Buchungen, Vertragsstrafe

1. Eine Buchung ist nicht verbindlich auch wenn der Vermieter eine Buchungsbestätigung an den Kunden versendet hat. Eine Buchung wird erst dann verbindlich wenn der Kunde den vollständigen Mietpreis oder eine vorher vereinbarte Anzahlung geleistet hat.

2. Bei Buchungen gilt Folgendes: Bis zu 48 Stunden vor Mietbeginn ist eine Änderung der Buchung möglich. Eine Rückerstattung bereits geleisteter Mietvorauszahlung/Erstattung eines etwaigen Differenzbetrages erfolgt nicht.

Auch kann der Kunde eine Buchung vor Mietbeginn stornieren.

Im Falle einer Stornierung besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der geleisteten Mietvorauszahlung. Der Anteil der Mietvorauszahlung, der den Mietpreis inkl. verschiedener gebuchter Extras und Gebühren von drei Tagen überschreitet, wird innerhalb von zehn Werktagen nach Stornierung zurückerstattet.

3. Stornierungen können online (www.rentnext.de) oder schriftlich erfolgen und sind zu richten an: Rent Next GmbH, Im Bärengarten 15, 60599 Frankfurt am Main, E-Mail info@rentnext.de. Im Falle der Nichtabholung des gebuchten Fahrzeugs/Nichtabholung zum vereinbarten Zeitpunkt innerhalb zwei Stunden nach Ablauf der vereinbarten Uhrzeit, wird der bereits geleistete Mietpreis vollständig einbehalten, es sei denn, der Mieter weist nach, dass dem Vermieter keine oder niedrigere Kosten durch die Nichtabholung entstanden sind.

4. Der Mieter hat den vereinbarten Mietzeitraum mit dem Vermieter einzuhalten und die Zahlungen bis zum Vertragsende pünktlich zu zahlen. Bei Vertragsbruch und frühzeitiger Beendigung des vereinbarten Mietverhältnisses durch den Mieter, steht dem Vermieter eine Vertragsstrafe in Höhe des vereinbarten Mietpreises über die gesamte Laufzeit zu.

C: Vorzulegende Dokumente bei Fahrzeugabholung, Berechtigte Fahrer, zulässige Nutzungen, Fahrten ins Ausland

1. Der Mieter muss bei Übergabe des Fahrzeugs eine zur Führung des Fahrzeugs

erforderliche, im Inland gültige Fahrerlaubnis, ein gültiges Zahlungsmittel sowie einen Personalausweis oder Reisepass vorlegen. Im Falle von Buchungen muss das bei Buchung genutzte Zahlungsmittel vorgelegt werden. Kann der Mieter bei Übergabe des Fahrzeugs diese Dokumente nicht vorlegen, wird der Vermieter vom Mietvertrag zurücktreten; Ansprüche des Mieters wegen Nichterfüllung sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Darüber hinaus gelten für bestimmte Fahrzeuggruppen Beschränkungen hinsichtlich des Alters und/oder Dauer des Besitzes der Fahrerlaubnis. Eine Auflistung der Alters- und Führerscheinbestimmungen kann vor Reservierung per Email oder telefonisch erfragt werden.

2. Das Fahrzeug darf nur von dem Mieter bzw. – bei Firmenkunden – von dem im Mietvertrag angegebenen Fahrer geführt werden. Sofern das Fahrzeug von anderen als der vorgenannten Person gefahren werden wird, fällt für jeden weiteren Fahrer eine zusätzliche Gebühr an oder muss separat genehmigt werden. Bei Fahrzeugabholung ist die Vorlage des Original Führerscheines etwaiger zusätzlicher Fahrer zwingend notwendig.

3. Firmenkunden haben eigenständig zu prüfen, ob sich der berechtigte Fahrer im Besitz einer auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland noch gültigen Fahrerlaubnis befindet. Hierzu haben sie alle ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auszuschöpfen und die notwendigen Erkundigungen einzuziehen.

4. Der Mieter hat Handeln des Fahrers wie eigenes zu vertreten.

5. Das Fahrzeug darf nur im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden, nicht jedoch zu Fahrschulübungen.

Das Fahrzeug darf nicht verwendet werden:

– zu motorsportlichen Zwecken, insbesondere Fahrveranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, oder bei den dazugehörigen Übungsfahrten,

– für Fahrzeugtests oder Fahrsicherheitstrainings,

– zur Weitervermietung,

– zur Begehung von Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind,

– zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen.

6. Der Mieter ist verpflichtet das Ladungsgut ordnungsgemäß zu sichern.

7. Je nach Fahrzeugkategorie ist eine Auslandsnutzung von Mietfahrzeugen für bestimmte Länder untersagt. Eine Auflistung der Länder, in denen die jeweiligen Fahrzeugkategorien nicht genutzt werden dürfen, kann vor Reservierung per Email oder telefonisch erfragt werden.

8. Zuwiderhandlungen gegen eine bzw. Nichterfüllung einer der Bestimmungen gemäß den vorstehenden Ziffern 1., 2., 3., 5. oder 7. berechtigen den Vermieter zu einer fristlosen Kündigung des Mietvertrages bzw. zu einem Rücktritt vom Mietvertrag. Ersatzansprüche des Mieters sind in einem solchen Falle ausgeschlossen.

Der Anspruch auf Ersatz des Schadens, der dem Vermieter auf Grund der Verletzung einer der Bestimmungen gemäß den vorstehenden Ziffern 1., 2., 3., 5. oder 7. entsteht, bleibt unberührt.

D: Mietpreis

Der Mietpreis setzt sich zusammen aus einem Basismietpreis und Sonderleistungen.

Als Sonderleistungen verstehen sich insbesondere Kilometeranzahl, Servicegebühren, eventuelle Mautgebühren, Zustellungs- und Abholungskosten.

Sonderpreise und Preisnachlässe gelten nur für den Fall der fristgerechten Zahlung.

E: Fälligkeit, elektronische Rechnungsstellung, Zahlungsbedingungen, Sicherheitsleistungen (Kaution), fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs,

Personen-Unfall-Schutz

1. Der Mietpreis (zzgl. sonstiger vereinbarter Entgelte, wie z.B. Haftungsfreistellungen, Zustellungskosten etc.) zzgl. Umsatzsteuer in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe ist für den vereinbarten Mietzeitraum grundsätzlich in voller Höhe zu leisten, d.h. Rückerstattungen bei verspäteter Fahrzeugabholung oder vorzeitiger -rückgabe erfolgen nicht. Der Mietpreis ist zu Beginn der Mietzeit fällig. Überschreitet die vereinbarte Mietdauer einen Zeitraum von 30 Tagen, so ist die Miete in Zeitabschnitten von 30 Tagen und zu Beginn eines jeden Zeitabschnitts zu entrichten.

2. Der Mieter stimmt zu, dass die Rechnungen des Vermieters grundsätzlich in elektronischer Form an den angegebenen Rechnungsempfänger versandt werden.

Der Mieter kann der Übersendung von Rechnungen in elektronischer Form jederzeit widersprechen. In diesem Fall wird der Vermieter die Rechnungen in Papierform an den Mieter stellen. Der Mieter hat in diesem Fall die Mehrkosten für die Übersendung der Rechnung in Papierform und das Porto hierfür zu tragen. Der Mieter ist dafür verantwortlich, dass ihm die elektronischen Rechnungen zugehen können oder von ihm, falls dies vereinbart wird, in elektronischer Form abgeholt werden. Störungen an den Empfangseinrichtungen oder sonstige Umstände, die den Zugang verhindern, hat der Mieter zu vertreten. Eine Rechnung ist zugegangen, sobald sie im Herrschaftsbereich des Mieters eingegangen ist. Sofern der Vermieter nur einen Hinweis versendet und der Mieter die Rechnung selbst abrufen kann oder der Vermieter die Rechnung zum Abruf bereitstellt, ist die Rechnung zugegangen, wenn sie vom Mieter abgerufen worden ist. Der Mieter ist verpflichtet, in angemessenen Zeiträumen Abrufe der bereitgestellten Rechnungen vorzunehmen. Sofern eine Rechnung nicht zugeht oder nicht empfangen werden kann, wird der Mieter den Vermieter hierüber unverzüglich in Kenntnis setzen. Der Vermieter übersendet in diesem Fall eine Kopie der Rechnung erneut. Sofern die Störung in der Möglichkeit der Übersendung nicht zeitnah beseitigt wird, ist der Vermieter berechtigt, bis zur Behebung der Störung Rechnungen in Papierform zu versenden. Die Kosten für die Übersendung von

Papierrechnungen trägt der Mieter.

3. Der Mieter ist verpflichtet, bei Beginn der Mietzeit für die Erfüllung seiner Pflichten als Sicherheit (Kaution) eine Geldsumme nach der Preisliste auf der Website des Vermieters zu leisten. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, die Sicherheit von seinem Vermögen getrennt anzulegen. Eine Verzinsung der Sicherheit erfolgt nicht. Der Vermieter kann seinen Anspruch auf Leistung einer Sicherheit auch längere Zeit nach Beginn des Mietverhältnisses geltend

machen.

4. Sofern nichts Abweichendes vereinbart wird, werden die Mieten, alle sonstigen vereinbarten Entgelte und die Sicherheitsleistung (Kaution) in Bar vom Mieter geleistet.

5. Gerät der Mieter mit der Entrichtung der Miete in Verzug, ist der Vermieter berechtigt, den Mietvertrag auch ohne vorherige Mahnung fristlos zu kündigen. Überschreitet die vereinbarte Mietdauer einen Zeitraum von 3 Tagen und gerät der Mieter mit der Entrichtung der Miete für den betreffenden Zeitabschnitt vollständig oder in einem nicht unerheblichen

Umfang in Verzug, so ist der Vermieter auch ohne vorherige Mahnung berechtigt, den Mietvertrag wegen Zahlungsverzuges fristlos zu kündigen und das Fahrzeug sofort einzuziehen.

F: Versicherung

Der Versicherungsschutz für das gemietete Fahrzeug erstreckt sich auf eine Vollkaskoversicherung mit einer maximalen Selbstbeteiligung (SB) je nach Fahrzeug (siehe SB in den Fahrzeugdetails). Die maximale Deckungssumme bei Personenschäden und Sachschäden beträgt 50 Mio. EUR. Die max. Deckungssumme je geschädigte Person beläuft sich auf 8 Mio. EUR und ist auf Europa beschränkt.

G: Unfälle, Diebstahl, Anzeigepflicht, Obliegenheiten

1. Nach einem Unfall, Diebstahl, Brand, Wild- oder sonstigen Schaden hat der Mieter oder der Fahrer unverzüglich die Polizei zu verständigen und hinzuzuziehen; insbesondere den Schaden bei telefonischer Unerreichbarkeit der Polizei an der nächstgelegenen Polizeistation zu melden. Dies gilt auch dann, wenn das Mietfahrzeug gering beschädigt wurde, und auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter.

2. Bei jeglicher Beschädigung des Fahrzeugs während der Mietzeit ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter unverzüglich über alle Einzelheiten des Ereignisses, das zur Beschädigung des Fahrzeugs geführt hat, telefonisch und schriftlich zu unterrichten.

Der Mieter soll zu diesem Zweck den, bei den Fahrzeugpapieren befindlichen Vordruck für einen Unfallbericht in allen Punkten sorgfältig und wahrheitsgemäß ausfüllen. Zudem kann der Vordruck jederzeit bei dem Vermieter telefonisch angefordert werden falls der Vordruck nicht im Fahrzeug vorhanden ist.

3. Der Mieter oder Fahrer haben alle Maßnahmen zu ergreifen, die der Aufklärung des Schadenereignisses dienlich und förderlich sind. Dies umfasst insbesondere, dass sie die Fragen des Vermieters zu den Umständen des Schadensereignisses wahrheitsgemäß und vollständig beantworten müssen und den Unfallort nicht verlassen dürfen, bevor die erforderlichen und insbesondere für den Vermieter zur Beurteilung des Schadensgeschehens bedeutsamen Feststellungen getroffen werden konnten bzw. ohne es dem Vermieter zu ermöglichen, diese zu treffen.

4. Nach einem Schadenfall steht dem Mieter kein Ersatzfahrzeug zu. Im Schadenfall, bei dem das angemietete Fahrzeug nicht mehr fahrtauglich ist, muss der Mieter das Fahrzeug

unverzüglich an den Vermieter zurückgeben. Der Mietvertrag gilt als sofort beendet wenn das Fahrzeug nicht mehr fahrtauglich ist und dem Mieter stehen keine Ersatzansprüche zu. Auch der bezahlte Mietpreis wird nach einem Schaden nicht zurück erstattet. Die Kaution gilt in so einem Fall als anteilige Selbstbeteiligung.

H: Haftung des Vermieters

1. Der Vermieter haftet in Fällen des Vorsatzes oder groben Fahrlässigkeit des Vermieters, eines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet der Vermieter nur wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der schuldhaften Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Der Schadenersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

2. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Sachen, die bei Rückgabe im

Mietgegenstand zurück gelassen werden; dies gilt nicht in Fällen des Vorsatzes oder der

groben Fahrlässigkeit des Vermieters, seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

3. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für die eigenen Fahrzeuge des Mieters die bei Abholung eines Mietfahrzeuges auf den Parkplätzen des Vermieters abgestellt werden.

I: Haftung des Mieters

1. Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen haftet der Mieter grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln. Insbesondere hat der Mieter das Fahrzeug in dem Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen hat.

2. Dem Mieter steht es nicht frei, die Haftung aus Unfällen für Schäden des Vermieters durch Zahlung eines besonderen Entgeltes auszuschließen. Der Mieter oder Fahrer haftet für Schäden bis zu einem Betrag in Höhe des vereinbarten Selbstbehalts; ein Anspruch auf eine vertragliche Haftungsfreistellung besteht nicht, wenn der Schaden vorsätzlich herbeigeführt wurde dann haftet der Mieter oder Fahrer in voller Höhe des Schadens. Ein Anspruch auf eine vertragliche Haftungsbefreiung besteht des Weiteren nicht, wenn eine vom Mieter bzw. Fahrer zu erfüllende Obliegenheit, insbesondere nach Absatz G dieser Allgemeinen

Vermietbedingungen, vorsätzlich verletzt wurde. Die Selbstbeteiligung pro Schadensfall, die der Mieter zu tragen hat, richtet sich nach den zum Zeitpunkt der Anmietung gültigen Preislisten.

3. Der Mieter haftet unbeschränkt für sämtliche Verstöße gegen Verkehrs- und

Ordnungsvorschriften und sonstige gesetzliche Bestimmungen sowie für sämtliche

Besitzstörungen, die er oder Dritte, denen der Mieter das Fahrzeug überlässt, verursachen.

Der Mieter stellt den Vermieter von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren

und sonstigen Kosten frei, die Behörden oder sonstige Stellen anlässlich solcher Verstöße von dem Vermieter erheben. Der Vermieter berechnet dem Mieter eine Gebühr von 15 Euro netto für jede Ordnungswidrigkeit im Inland und 20 Euro netto im Ausland.

4. Brems-, Betriebs-, und reine Bruchschäden sind ebenfalls Unfallschäden, dies gilt insbesondere für Schäden, die auf ein Verrutschen der Ladung zurückzuführen sind. Das Verrutschen der Ladung kann durch die im Fahrzeug vorhandenen Spann –und Sicherheitsgurte verhindert werden. Der Mieter oder Fahrer haftet auch für erhebliche Übernutzung des Fahrzeuges und seiner Verschleißteile über den normalen und gewöhnlichen Gebrauch hinaus gehend, wie etwa Stoßdämpfer, Bremsbeläge, Bremsscheiben und allen anderen Verschleißteilen.

5. Der Mieter hat bei Benutzung von mautpflichtigen Straßen für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der anfallenden Mautgebühr zu sorgen. Der Mieter stellt den Vermieter von sämtlichen Mautgebühren, die er oder Dritte, denen er das Fahrzeug überlässt, verursachen, frei.

6. Diese Regelungen gelten neben dem Mieter auch für den berechtigten Fahrer, wobei die vertraglich Haftungsfreistellung nicht zugunsten unberechtigter Nutzer der Mietsache gilt.

J: Rückgabe des Fahrzeuges

1. Der Mietvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Setzt der Mieter den Gebrauch des Fahrzeugs nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit fort, so gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert. § 545 BGB findet keine Anwendung.

2. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug zum Ablauf der Mietzeit dem Vermieter

während der üblichen Geschäftszeiten zurückzugeben.

3. Sondertarife gelten nur für den angebotenen Zeitraum und setzen voraus, dass die Anmietung für den vollständigen bei Anmietung vereinbarten Mietzeitraum erfolgt. Bei Überschreitung oder Unterschreitung des vereinbarten Mietzeitraums gilt für den gesamten Mietzeitraum nicht der Sondertarif, sondern der Normaltarif.

4. Bei Verletzung der Rückgabepflicht haften mehrere Mieter als Gesamtschuldner.

Jede Person die das angemietete Fahrzeug dem Vermieter zurück gibt, an Stelle des Mieters, haftet für alle Punkte der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des

Vermieters.

5. Gibt der Mieter das Fahrzeug – auch unverschuldet – zum Ablauf der vereinbarten Mietdauer nicht an den Vermieter zurück, ist dieser berechtigt, für die Dauer der Vorenthaltung als Nutzungsentschädigung ein Entgelt mindestens in Höhe des zuvor vereinbarten Mietzinses zu verlangen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

6. Bei Langzeitmieten (Mieten mit einer vereinbarten Mietdauer von mehr als 14 Tagen)

gilt zusätzlich zu den Ziffern 1. bis 5. dieses Abschnitts J folgendes:

Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug im Falle der Erreichung des im Mietvertrag angegebenen zulässigen Kilometerstandes bereits vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit zurückzugeben.

7. Für den Fall, dass der Mieter die im Mietvertrag vereinbarten Kilometer überschreitet fallen Kosten für jeden Zusatzkilometer, die im Mietvertrag als Hinweis angegeben sind, an. Falls der Mieter das Fahrzeug nach dem im Mietvertrag angegebenen Datum zurück bringt, ist er zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von mindestens 500,- € verpflichtet.

Nach Ablauf des Mietvertrages gelten die Preise laut Preisliste des Vermieters.

8. Der Mieter haftet nach Rückgabe des Fahrzeuges und Rückzahlung der Kaution durch die Vermieterin trotzdem für alle Schäden die bei der Nachbesichtigung, zum Beispiel nach der Außenreinigung und vor der nächsten Vermietung des Fahrzeuges, erkannt werden.

Die Vermieterin ist berechtigt die jeweilige Selbstbeteiligung in voller Höhe nachträglich in Rechnung zu stellen.

9. Falls der Mieter das angemietete Fahrzeug nach Ablauf der Mietzeit dem Vermieter nicht zurückbringt, ist der Vermieter berechtigt das Fahrzeug eigenständig zurück bringen zu lassen. Für diese Rückführung entstehen dem Mieter bzw. Fahrer Rückführungskosten je nach Entfernung des Fahrzeuges zum Firmensitz des Vermieters.

Diese Rückführungskosten werden in verschiedene Rückführungsklassen eingeteilt.

– Rückführungsklasse A (bis 50 Km Entfernung) = 200,- Euro Rückführungskosten

– Rückführungsklasse B (bis 100 Km Entfernung) = 300,- Euro Rückführungskosten

– Rückführungsklasse C (bis 200 Km Entfernung) = 500,- Euro Rückführungskosten

– Rückführungsklasse D (bis 500 Km Entfernung) = 1000,- Euro Rückführungskosten

– Rückführungsklasse E (bis 1000 Km Entfernung) = 1500,- Euro Rückführungskosten

– Rückführungsklasse F (ab 1000 Km Entfernung) = 3000,- Euro Rückführungskosten

K: Kündigung

1. Der Vermieter ist berechtigt, die Mietverträge entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu kündigen. Der Vermieter kann die Mietverträge außerordentlich fristlos aus wichtigem Grund kündigen.

Als wichtiger Grund gilt insbesondere:

– erhebliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Mieters

– nicht eingelöste Bankeinzüge / – Schecks,

– gegen den Mieter gerichtete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen,

– mangelnde Pflege des Fahrzeuges,

– unsachgemäßer und unrechtmäßiger Gebrauch,

– Missachtung der Vorschriften über den Einsatz von Kraftfahrzeugen im

– Güterkraftverkehr,

– die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietvertrages. z.B. wegen zu hoher Schadensquote.

– Manipulierung des Kilometerstandes

2. Sofern zwischen Vermieter und Mieter mehrere Mietverträge bestehen und der Vermieter zur außerordentlichen fristlosen Kündigung eines Mietvertrages aus wichtigem Grund berechtigt ist, kann er auch die anderen Mietverträge außerordentlich fristlos kündigen, falls ihm die Aufrechterhaltung auch der weiteren Mietverträge aufgrund grob treuwidrigen Verhaltens des Mieters nicht zumutbar ist.

Dies ist insbesondere der Fall, falls der Mieter

– ein Mietfahrzeug vorsätzlich beschädigt;

– der Vermieterin einen am Mietfahrzeug entstandenen Schaden schuldhaft verschweigt oder einen solchen zu verbergen versucht;

– der Vermieterin vorsätzlich einen Schaden zufügt;

– mit den Mietzahlungen in Gesamthöhe von mehr als drei Tagen im Verzug ist;

– ein Mietfahrzeug bei der oder zur Begehung vorsätzlicher Straftaten nutzt.

3. Kündigt der Vermieter einen Mietvertrag, ist der Mieter verpflichtet, die Fahrzeuge samt Fahrzeugpapieren, sämtlichem Zubehör und aller Fahrzeugschlüssel unverzüglich am Standort der Vermieterin herauszugeben.

L: Einzugsermächtigung des Mieters

Der Mieter ermächtigt den Vermieter sowie dessen Inkassobevollmächtigte unwiderruflich alle Mietwagenkosten und alle mit dem Mietvertrag zusammenhängenden sonstigen Ansprüche von der bei Abschluss des Mietvertrages vorgelegten, im Mietvertrag benannten bzw. von der vom Mieter nachträglich vorgelegten oder zusätzlich benannten Kreditkarte abzubuchen.

M: Datenschutzklausel

1. Der Vermieter ist die verantwortliche Stelle im Sinne des Datenschutzrechts. Die personenbezogenen Daten des Mieters/Fahrers werden für Zwecke der Vertragsbegründung, – Durchführung oder –Beendigung von dem

Vermieter oder einen durch ihn mit der Vermietung vor Ort beauftragten Dritten erhoben, verarbeitet und genutzt. Eine werbliche Verwendung geschieht nur für Zwecke der Eigenwerbung (einschließlich der Empfehlungswerbung). Eine Übermittlung an sonstige Dritte erfolgt nur, soweit dies für die Vertragserfüllung erforderlich ist, z.B. an das Kreditkartenunternehmen des Mieters zum Zwecke der Abrechnung, an die entsprechende Behörde oder sonstige Stelle zum Zweck der direkten Geltendmachung solcher Gebühren, Kosten, Mautgebühren oder Buß- und Verwarnungsgelder. Eine darüber hinausgehende Verwendung bedarf der gesetzlichen Erlaubnis oder der Einwilligung.

2. Hinweis gemäß § 28 Abs. 4 BDSG: Der Mieter/Fahrer kann jederzeit einer etwaigen Verarbeitung oder Nutzung seiner Daten für Zwecke der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung widersprechen. Der Widerspruch ist zu richten an: Rent Next GmbH, Im Bärengarten 15, 60599 Frankfurt am Main, oder per E-Mail an: info@rentnext.de.

N: Allgemeine Bestimmungen

1. Die Aufrechnung gegenüber Forderungen des Vermieters ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Mieters oder eines berechtigten Fahrers möglich.

2. Sämtliche Rechte und Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung gelten zugunsten und zulasten des berechtigten Fahrers.

3. Solange und soweit in dieser Vereinbarung nichts geregelt ist sind die Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) und die Vorschriften der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB 95) entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch für sich aus dieser Vereinbarung ergebenden Unklarheiten.

O: Gerichtsstand, Schriftform

1. Mündliche Nebenabsprachen bestehen nicht.

2. Gerichtsstand ist, sofern der Mieter Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, Frankfurt am Main.

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